Allgemeine Bestimmungen:
1. Name, Sitz, Rechtsform:
Der Verein führt den Namen Sportverein Sarching, hat den Sitz in 93092 Barbing,
Ortsteil Sarching und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
Der Verein wird beim Finanzamt Regensburg steuerlich geführt.
„Im Internet können Beschlüsse des Vereins oder Anträge an den Verein auf der Homepage
www.sv-sarching.de veröffentlicht werden.“
2. Verbandszugehörigkeit:
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und der zuständigen Fachverbände. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband e. V. vermittelt.
3. Zweck und Aufgaben:
– der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (AO 1977).
– der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet.
– der SV Sarching erstrebt die Förderung der Bevölkerung (Allgemeinheit) auf dem Gebiete des Sports. Jede politische, konfessionelle, gewerkschaftliche und rassistische Betätigung ist zu vermeiden, nach Möglichkeit ganz auszuschließen. Neben der
sportlichen Schulung ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Vereinsmitglieder das Hauptanliegen.
Der Vereinszweck des SV Sarching wird verwirklicht durch:
– Abhalten von Sport-, Spiel- und Turnübungen;
– Instandhaltung und soweit erforderlich, die Instandsetzung der Sportanlagen, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte;
– Durchführung von Wanderungen
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern.
– Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
– Der Vorstand ist berechtigt, zur Erreichung der satzungsgemässen Zwecke, soweit erforderlich, haupt- und nebenamtliche Kräfte nach Genehmigung in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung einzustellen;
-Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
– Die Begünstigten haben jährlich eine schriftliche Erklärung zu hinterlegen, dass Sie keine weiteren Ehrenamtspauschalen erhalten oder beantragen werden. (§ 26 a EstG)
– Überschüsse sind den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zuzuführen.
– Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
– Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen;
– Der SV Sarching darf keine Personen oder Gruppen durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen oder fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigen. Der SV Sarching zeigt Änderungen im Status der Gemeinnützigkeit unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e. V., den angeschlossenen Fachverbänden seiner Abteilungen sowie dem Finanzamt Regensburg an.
4. Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des SV Sarching bestehen aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
Mitglieder, die sich um den SV Sarching im Allgemeinen sowie um die Förderung des Sportes besonders verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, ferner auch Gönner und Förderer des SV Sarching können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Aufnahme:
Mitglied des Sportvereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme ist mit Aufnahmeantrag schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, die Gründe darzulegen, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben. Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des SV Sarching sowie die aktiven Mitglieder dem Trainings- und Spielbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Aufnahmeanträge, die auf elektronischem Weg über das Internet an den Verein gestellt werden, sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig“
7. Rechte der Mitglieder:
– Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Satzung und der durch die Vereinsorgane beschlossenen Regelungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen seiner Abteilungen zu nutzen.
– Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen die Vereinsmitglieder aktives und passives Wahlrecht im Verein und sind für jedes zu vergebende Amt (Tätigkeit) wählbar.
– Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat jedes Mitglied Sitz und Stimme in der Abteilungsversammlung jener Abteilung, denen es als ordentliches Mitglied angehört.
8. Pflichten der Mitglieder:
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
– die bestehende gültige Satzung anzuerkennen,
– den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes und des von ihm bestellten Buchführungsorganes sowie der übrigen Organe des Vereins Folge zu leisten,
– an den Mitgliederversammlungen des Sportvereins und der entsprechenden Abteilungen teilzunehmen,
– sich, soweit erforderlich, an den notwendigen Arbeitsdiensten zu beteiligen,
– Aufnahmegebühren und Beiträge fristgerecht zu bezahlen,
– Anschriftenänderungen und Änderung der Bankverbindung sowie den Wegfall der Voraussetzungen für Beitragsermäßigungen der Vorstandschaft mitzuteilen,
– Kündigungen der Vereinsmitgliedschaft zeitgerecht dem Vorstand anzuzeigen.
9. Vereinsbeiträge:
Einnahmen und Ausgaben:
Zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten sowie zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen wird von jedem aktiven und passiven Mitglied ein Vereinsbeitrag erhoben. Der Vereinsbeitrag wird in der Regel einmal jährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.
Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag Hauptverein- bei Bedarf:Abteilungsbeiträge.
Die Höhe der Beiträge zum Hauptverein wird durch den Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann im Ausnahmefall Mitglieder beitragsfrei führen (z. B. soziale Komponente)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Höhe der Abteilungsbeiträge und die jeweilige Aufnahmegebühr werden in den Abteilungsversammlungen festgelegt und dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt. Übersteigen die Ausgaben der einzelnen Abteilungen den festgesetzten Etat, müssen die Abteilungsbeiträge neu festgesetzt werden.
10. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
– freiwilligen Austritt
– Tod
– Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.06. oder 31.12. des Jahres möglich. Das Mitglied hat dies dem Vorstand mindestens 1 Monat vor Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.
Die Kündigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Abzugeben sind alle vom Verein ausgeliehenen Sportgeräte, Schriftstücke, Schlüssel und der eventuell ausgegebene Mitgliedsausweis.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
– Verstoß gegen die Vereinssatzung
– unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins
– vereinsschädigendes Verhalten
– groben Verstoßes gegen die Zwecke und Anordnungen des Vereins
– Rückstand bei Zahlungen der Vereinsbeiträge
– Verbot zur Ausübung eines Ehrenamtes.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Über die Anhörung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Berufung an den Vereinsausschuss zu, welcher dann endgültig entscheidet. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Organe des Vereins:
11. Mitgliederversammlung:
Jährlich ist durch den Vereinsvorstand im IV. Quartal eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte durch Aushang im Schaukasten der Vereinsgaststätte und im Sportheim.
Anträge zur Versammlung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Satzungsänderungen oder Anträgen auf Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Annahme erforderlich.
Der Mitgliederversammlung ist vorzutragen:
– Bericht des 1. Vorsitzenden
– Bericht des Hauptkassiers
– Berichte des Kassenprüfers
– Berichte der Abteilungsleiter
ihr obliegt:
– Entlastung der Vorstandschaft
– Festlegung der Ausschussmitglieder
– Beschlussfassung über eingegangene Anträge
Die vorzutragenden Berichte des Vereinsvorstandes, Hauptkassier, Kassenprüfers und der Abteilungsleiter sind schriftlich abzufassen und nach Vortrag dem Schriftführer zur Beiheftung zur Chronik zu übergeben.
Die Versammlungsleitung ordnet an, dass durch den Schriftführer über den Verlauf der Versammlung ein Protokoll geführt wird.
12. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Bei außerordentlichen Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens 5 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angaben der Gründe beantragt wird.
13. Vorstand:
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– 3.Vorsitzender
– Schriftführer
Zum erweiterten Vorstand zählen:
– Hauptkassier
– Hauptsportwart
– Jugendleiter
– Abteilungsleiter „Fußball“
– Ehrenvorsitzende
In den Vereinsvorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die mindestens 6 Monate dem Verein angehören. Sollte es die Sachlage erfordern, kann der Vorstand den Vereinsausschuss einberufen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., der 2. und 3.Vorsitzende und der Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende vertritt einzeln, der 2., der 3. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2., der 3. Vorsitzende und der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so übernimmt ein weiteres Vorstandsmitglied seine Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
Die Leitung und Einberufung des Vorstandes bleiben dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem von ihm schriftlich Beauftragten vorbehalten.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von € 500,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
Haftung:
Grundsätzlich ist die Haftungsfrage gesetzlich geregelt.
Eine endgültige Feststellung über das Vorliegen des Haftungstatbestandes ist wegen der Kompliziertheit der Fälle nur im konkreten Einzelfall möglich.
Haftung für Vereinsschulden:
Mit Eintragung in das Vereinsregister erlangte der Verein die Rechtsfähigkeit. Für Handlungen des Vereinsvorstandes, die dieser als Handlungsorgan für den Verein vornimmt, ist allein der Verein berechtigt und verpflichtet. Für Verbindlichkeiten, die daraus erwachsen, haftet der Verein selbst mit seinem Vermögen.
Haftung für Handlungen der Vereinsorgane:
Der Verein bedient sich juristischer Personen bei der Teilnahme am Rechtsverkehr seiner Organe. Für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verpflichtung begangenen und zum Schadenersatz verpflichtende Handlung zufügt, haftet der Verein (§ 31 BGB). Die Haftung des Vereins gilt jedoch nicht in uneingeschränktem Maß, dass die für den Verein handelnden Mitglieder aus der Rechtsverantwortung entlassen sind, d. h., dass derjenige dem ein Verschulden trifft, auch einstehen muss, soweit ihn als natürliche Person eine persönliche Verantwortung trifft.
14.Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören an:
– die Mitglieder des Vorstandes incl. des erweiterten Vorstandes
– sämtliche Abteilungsleiter
– die Ausschussmitglieder (je angefangener 100 Mitglieder 1 Ausschussmitglied)
Die Leitung bleibt dem 1. Vorsitzenden bzw. einem von ihm Beauftragten vorbehalten. Die Aufgaben liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Vereinsgeschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden, ein allgemeines Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
15. Aufgaben des Hauptkassiers:
Der Hauptkassier hat die Vereinskasse zu führen. Zur Mitgliederversammlung hat er einen Rechenschaftsbericht über die Kassenlage zu erstatten. Dem Vorstand gegenüber ist er verpflichtet, jederzeit eine Finanzübersicht darzulegen.
16. Aufgaben des Schriftführers:
Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes, Vereinsausschusses, der Mitgliederversammlung u. a. Niederschriften und Protokolle zu fertigen und die Beschlüsse festzuhalten.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den 1 Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer ist für die Führung und Fortschreibung der Vereinschronik verantwortlich.
17. Kassenprüfer:
Der Kassenprüfer und seine Vertreter werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für eine Wahlperiode gewählt. Sie überprüfen die Kassenführung des Vereins. Sie haben die Aufgabe, die Kassenführung bei Jahresabschluss, auf Veranlassung des Vorstandes während des Jahres, mindestens einmal unvermutet auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis. Die Kassenprüfer bitten die Mitgliederversammlung um die Entlastung des Hauptkassiers und des Vorstandes.
Die Kassenprüfer sollen keine weiteren Ämter im Verein bekleiden, um ihre Entscheidungen wertfrei und neutral treffen zu können.
18. Abteilungen:
Die Abteilungen sind innerhalb des Vereines selbstständig, soweit dies die Satzung zulässt. Die Finanzhoheit obliegt dem Vorstand. Über Zuwendungen, Spenden und sachliche Leistungen Dritter an die einzelnen Abteilungen entscheidet der Vorstand.
Durch die Satzung wird bestimmt, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsvollmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
Die Abteilungen dürfen nur mit Genehmigung des Vereinsvorstandes außer in ihrem sportlichen Bereich nach außen tätig werden.
Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsführung in einer Abteilungsversammlung. Die Führung setzt sich zusammen aus:
– Abteilungsleiter
– Stv. Abteilungsleiter, zugleich Schriftführer und Archivar
– Verwalter des Kassenbuches (soweit erforderlich)
– Jugendvertreter / Jugendleiter
Die Abteilungsführungen sind jeweils vor der Mitgliederversammlung zu wählen. Das schriftliche Protokoll ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand abzugeben.
Die Aufgaben umfassen:
– Zusammenarbeit mit dem Vorstand
– Gewährleistung des ordnungsgemäßen Sport- und Spielbetriebes
– Erstellung eines Übungs- bzw. Trainings- und, soweit erforderlich, eines
Spielplanes.
Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand zur Berichterstattung auf Verlangen verpflichtet
19. Jugendleitung:
Vor der Wahl des Vorstandes ist durch die Jugendleiter der Abteilungen der Gesamtjugendleiter für die Wahlperiode zu wählen. Das Wahlprotokoll ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand vorzulegen. Der Gesamtjugendleiter vertritt die Belange aller jugendlichen Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. /21. Lebensjahr.
20. Wahlordnung:
Alle Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsführungen und die Kassenprüfer werden für den Zeitraum von 2 (zwei) Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ist durch den Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied zu berufen. Wiederwahl ist möglich. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen sind und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben waren. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, sofern die Versammlung mehrheitlich nichts anderes beschließt.
Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss, der aus mindestens drei Vereinsmitgliedern besteht, zu bestellen. Der Wahlausschuss benennt einen Wahlleiter. Dieser hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters. Der Wahlleiter führt außerdem die Entlastung des Vorstandes bzw. der Abteilungsführungen durch.
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Wahlleiter mitzuteilen und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen. Gewählt ist jeweils die Person, welche die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Scheiden Mitglieder der Vorstandschaft, der Abteilungsführungen oder ein Kassenprüfer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
Dies gilt nicht bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden. Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss innerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden aus dem Amt eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des 1. Vorsitzenden einberufen werden.
21. Satzungsänderungen:
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolgen.
22. Auflösung des Vereins:
Der SV Sarching kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung bedarf es einer ¾ Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen.
Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 47 ff BGB, über deren Inhalt sie sich sachkundig machen müssen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Barbing, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Gemeindeteil Sarching zu verwenden hat.
Mit Erlass dieser Satzung tritt die am 02.10.2008 beschlossene Satzung außer Kraft.